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Nicht überall wo Nachhaltigkeit draufsteht, ist auch zwingend Nachhaltigkeit drin.

Datum: 22.04.2021 
Autor: David Gartmann


In Finanzprodukten, auf denen heute Nachhaltigkeit draufsteht,  muss nicht zwingend auch Nachhaltigkeit drin sein. Es fehlt an verbindlichen Kriterien für ESG – also Umwelt (E), Soziales (S) und gute Unternehmensführung (G). Es erstaunt daher nicht, dass sowohl bei Staaten, Aufsichtsbehörden als auch Anlegerinnen und Anlegern das Thema Greenwashing immer mehr Aufmerksamkeit erhält. Es ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die sich auf Klimarisiken, die Verhinderung von Greenwashing und soziale Themen konzentrieren, auf die Finanzbranche zukommt. 


Das wichtigste in Kürze:

        • Greenwashing - sich nachhaltig präsentieren, aber nicht entsprechend handeln - ist weit verbreitet.

        • Die EU sieht deshalb mit der neuen Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) weitreichende Offenlegungs- und Transparenzpflichten vor.

        • Auch die schweizerische Aufsichtsbehörde FINMA hat grosse Bedenken diesbezüglich. Dazu werden aktuell Diskussionen in diversen Gremien geführt.

        • SFDR betrifft auch die Graubündner Kantonalbank auf Unternehmens- und Produkteebene. Auf Unternehmensebene müssen weitgehende Offenlegungsverpflichtungen erfüllt werden. Gleiches gilt für Fondslösungen, die in EU-Märkten registriert und zum Vertrieb zugelassen sind. Die GKB Fonds nach Schweizer Recht (Fondsdomizil Schweiz) unterstehen zwar nicht europäischer Gesetzgebung, basieren aber auf den genau gleichen Nachhaltigkeitsgrundsätzen.


Greenwashing ist weit verbreitet und es ist ein regelrechter Wettbewerb entstanden, wer sich als besonders umweltfreundlich darstellt. In dem Dschungel der Angebote sind die konkreten Ziele von ESG-Fonds viel zu oft unverständlich und es fehlt an Transparenz. Das erhöht die Gefahr des sogenannten Greenwashing - des sich nachhaltig zu präsentieren, aber nicht entsprechend zu handeln bzw. zu investieren. Die neue Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) sieht deswegen in der EU weitreichende Offenlegungs- und Transparenzpflichten vor. Der Grossteil dieser Pflichten gilt seit dem 10. März 2021.

 

SFDR - Wie die EU das Greenwashing von Fonds und ETFs verhindern will

Die SFDR schreibt vor, dass Vermögensverwalter für Anlageprodukte, welche in EU-Märkten registriert und zum Vertrieb zugelassen sind

  • nachhaltigkeitsbezogene (ESG-bezogene) Kriterien bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen

  • ihre Anlagefonds nach ihrer «Umweltverträglichkeit» eindeutig einstufen

  • ihre Nachhaltigkeitsziele und Richtlinien in Prospekten, auf Websites und in regelmässig erscheinenden Berichten dokumentieren

  • negative Auswirkungen ihrer Investitionen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Fondsebene anhand vorgeschriebener obligatorischer ESG-Indikatoren messen und darüber berichten

Die SFDR verlangt somit, dass europäische Asset Manager offenlegen, inwieweit die von ihnen angebotenen Anlagestrategien Nachhaltigkeit integrieren und darauf fokussiert sind. Dies soll für mehr Transparenz sorgen und Greenwashing verhindern, so dass Fonds besser vergleichbar sind.


Im Weiteren wurde eine Kategorisierung für nachhaltige Finanzprodukte eingeführt. Die produktbezogenen Offenlegungspflichten unterscheiden sich nach dem ESG-Ambitionsniveau der Finanzprodukte, wobei folgende Kategorien unterschieden werden:

  • (Massen-)Produkte, die keine ESG-Ambitionen haben (SFDR Art. 6)

  • Produkte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (SFDR Art. 8)

  • Produkte, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden (SFDR Art. 9)

Der Artikel 8 der Offenlegungsverordnung umfasst Finanzprodukte, die bestimmte Mindest-ESG-Kriterien integrieren. Dies beinhaltet unter anderem den Ausschluss von Rüstungsgütern oder Verstösse gegen Menschenrechte. Der Katalog ist lang und umfangreich. Damit wird Greenwashing so gut wie unmöglich. Artikel 9 geht sogar noch einen Schritt weiter. Produkte in dieser Kategorie sollen eine nachhaltige Finanzwirkung haben - einen sogenannten Impact. Damit ist ein messbares Nachhaltigkeitsziel verbunden. Wie sich dies umsetzen lässt, ist derzeit noch unklar und wird in der Branche diskutiert.

 

Was macht die Schweiz zur Verhinderung von Greenwashing bei Fonds und ETFs?

Auch die schweizerische Aufsichtsbehörde FINMA hat grosse Bedenken bezüglich des Risikos von Greenwashing. Diese wurden durch die zunehmende Beliebtheit von ESG-Produkten bei Privatanlegerinnen und -anlegern noch verstärkt. Derzeit wird in der Schweiz auf vielen Ebenen über gesetzliche Anpassungen diskutiert:

  • Die FINMA hat damit begonnen, die Anlageziele, Richtlinien und Anlagetechniken schweizerischer Anlagefonds, die sich als nachhaltig bezeichnen, während deren Genehmigungsverfahren zu hinterfragen. Ziel der FINMA ist es, die entsprechenden Offenlegungen im Fondsvertrag und Prospekt zu standardisieren.

  • Der Bundestrat hat einen Bericht in Auftrag gegeben, welcher nötige Änderungen der Finanzmarktgesetzgebung zur Verhinderung von Greenwashing vorschlägt. Der Bericht wird für Herbst 2021 erwartet.

  • Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat für 2021 neue Industriestandards in den Bereichen Offenlegungen, Produktklassifizierungen und Messung der Nachhaltigkeitsleistung angekündigt.

  • Per 1. Januar 2022 tritt zudem das schweizerische Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) in Kraft. Das FIDLEG klärt, wie Finanzdienstleister in ihrem Beratungsprozess die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden aktiv abklären und diese Präferenzen bei der Auswahl der Anlageprodukte und der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen haben.

 

Was heisst das für die Graubündner Kantonalbank?

Die SFDR betrifft die Graubündner Kantonalbank auf Unternehmens- und Produkteebene. Auf Unternehmensebene müssen wir weitgehende Offenlegungsverpflichtungen erfüllen. Gleiches gilt für Fondslösungen der Graubündner Kantonalbank, die in EU-Märkten registriert und zum Vertrieb zugelassen sind.

Die GKB hat sich für alle ihre europäischen Fonds zur Offenlegung im Sinne von Artikel 8 SFDR verpflichtet und die notwendige Selbstdeklaration bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingereicht.

Die Graubündner Kantonalbank ist davon überzeugt, dass die systematische Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien in den Anlageentscheidungsprozess künftig eine zunehmend wichtigere Rolle spielen wird. Daher haben wir im Jahr 2020 unseren gesamten Anlageprozess und all unsere Anlagelösungen nachhaltig ausgerichtet. Zudem verfolgen wir das Ziel, mit weiteren – im Sinne von Artikel 8 und 9 der SFDR – neuen Anlagelösungen bestehende Kundinnen und Kunden in ihren Anlageentscheidungen zu unterstützen und neue Kundengruppen anzusprechen.

Die GKB Fonds nach Schweizer Recht (Fondsdomizil Schweiz) unterstehen zwar nicht europäischer Gesetzgebung und können daher nicht nach Art. 8 oder Art. 9 der SFDR klassifiziert werden. Wir weisen darauf hin, dass auch die Schweizer Fonds nach den genau gleichen Nachhaltigkeitsgrundsätzen wie die europäischen Fonds verwaltet werden. Im Weiteren unterstützen wir die neuen Industriestandards in den Bereichen Offenlegungen, Produktklassifizierungen und Messung der Nachhaltigkeitsleistung und gestalten diese mit, indem wir uns aktiv in Arbeitsgruppen der Branchenverbände Swiss Sustainable Finance (SSF) und der Schweizerischen Bankiervereinigung einbringen.


Weitere Informationen zum GKB Nachhaltigkeitsansatz und unserer Anlagephilosophie finden Sie hier.





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