1881 - Erstes Dotationskapital

​Die Bundesgesetzgebung über die Notenemission zwingt den Kanton, seiner Bank endlich das vorgesehene Dotationskapital in Höhe von nunmehr zwei Millionen Franken zur Verfügung zu stellen.

Die Kantonalbank hatte ihre Tätigkeit 1870 ohne eigenes Grundkapital, nur mit dem Reservefonds der übernommenen Kantonalsparkassen, aufnehmen müssen. Als Ausfluss des Bundesgesetzes vom 8. März 1881 über die Notenemission erhält sie durch einen Grossratsbeschluss erstmals ein Dotationskapital von zwei Millionen Franken zugesprochen.

 

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