Revision GwG

Informationen zur Revision des Geldwäschereigesetzes

​Der Bundesrat hat das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV) per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Damit verbessert die Schweiz ihre Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung.

Nachfolgend werden die zwei wichtigsten Neuerungen des revidierten Geldwäschereigesetzes erläutert, und zwar:

  • die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten (WB) und
  • die periodische Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Kundenbelege/-daten.

 

 FAQ Geldwäschereigesetz: Was muss ich wissen?

  • Wer ist die «wirtschaftlich berechtigte Person» (WB)?
  • Was bedeutet die Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person?
  • Was umfasst die periodische Aktualisierung der Kundenbelege/-daten?
  • Welche Kundenbeziehungen müssen periodisch aktualisiert werden?
  • Wie setzt die GKB die Pflichten um?
  • Was unternimmt die GKB, wenn sie die nötigen Informationen oder Unterlagen nicht erhält?

Als «wirtschaftlich berechtigte Person» gilt, wer eigenständig und in verbindlicher Weise über die Verwendung der Vermögenswerte entscheiden kann.

Ergänzend kann zur Begriffsauslegung die Definition der FATF beigezogen werden. Es gilt als wirtschaftlich berechtigte Person diejenige natürliche Person, die letztlich einen Kunden und/oder die Person kontrolliert oder besitzt, für welche/n eine Transaktion ausgeführt wird. Der Begriff umfasst dabei auch diejenigen Personen, die letztlich die tatsächliche Kontrolle über eine juristische Person oder eine Gruppierung ausüben. Bei einer Privatperson ist die wirtschaftlich berechtigte Person grundsätzlich der Vertragspartner selbst.

Es handelt sich um eine Plausibilitätskontrolle. Das bedeutet, dass die Identität des wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Kontrollinhabers nicht mittels Ausweiskopie bewiesen werden muss. Die Abklärungen müssen aber dazu führen, dass zweifelsfrei von der Korrektheit der Angaben ausgegangen werden kann. Umfang und Tiefe der Abklärungen sind vom jeweiligen Risiko und somit vom Einzelfall abhängig.

Bei der GKB wird die Plausibilisierung der Angaben zum WB mittels Formularen dokumentiert und plausibilisiert.

Der Gesetzgeber verlangt neu für sämtliche Geschäftsbeziehungen eine regelmässige Prüfung und Aktualisierung der Kundendaten. Die Periodizität und Prüftiefe kann dem jeweiligen Risiko angepasst werden.

Die Aktualisierungspflicht umfasst sämtliche über den Kunden im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Informationen. Konkret sind dies bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität sowie die effektive Wohnsitzadresse. Bei juristischen Personen: Name der Firma und effektive Sitzadresse. Aktualisiert werden müssen nur diejenigen Informationen und Dokumente, bei denen ein Änderungsbedarf identifiziert wird.

Im Rahmen der periodischen Aktualisierung werden insbesondere fehlende, veraltete oder unvollständige Daten und Unterlagen (Kundenbelege) auf den neusten Stand gebracht.

Die Einhaltung der neuen Pflicht gilt grundsätzlich bei sämtlichen Kundenbeziehungen, d. h. bei Privatpersonen wie auch bei juristischen Personen.

Seit Inkrafttreten des revidierten GwG (01.01.2023) überprüft die GKB die Daten ihrer Kunden laufend und aktualisiert sie bei Bedarf.

Die periodische Aktualisierung der Daten erfolgt bei der GKB mittels Briefversand, Information im e-Banking oder anlässlich eines Beratungsgesprächs.

Vorliegend handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht, welche von der GKB zwingend einzuhalten ist. Falls die fehlenden Informationen oder Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung der GKB nicht termingerecht eingereicht werden, wird die Geschäftsbeziehung gesperrt.

 Ihr Kontakt

​Bei Fragen stehen wir gerne unter aml@gkb.ch zur Verfügung.

 Musterbeispiele Formulare

Recht­li­che Hin­wei­se
Die auf die­ser Web­sei­te an­ge­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen sind Per­so­nen mit Wohn­sitz in be­stimm­ten Län­dern nicht zu­gäng­lich (Dis­clai­mer).

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