Die Finanzierung Ihres Eigenheims kann auch möglich sein, wenn Ihnen das nötige Eigenkapital fehlt. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Guthaben aus der Pensionskasse (2. Säule) oder aus der freiwilligen Vorsorge (3. Säule) für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Ihr Freizügigkeitsguthaben dürfen Sie auch für eine Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft, für die Amortisation von Hypotheken oder für eine wertvermehrende Renovation einsetzen.
Wenn Sie Ihre Vorsorgegelder beziehen oder verpfänden, ist bei verheirateten Kontoinhabern die schriftliche Zustimmung des Ehepartners Voraussetzung.
2. Säule: Vorbezug Pensionskassengelder
Durch den Vorbezug erhalten Sie zusätzliche Eigenmittel für Ihr Wohneigentum.
Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen.
Ein Vorbezug ist nur bis spätestens 3 Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Pensionierungsalters möglich.
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.–. Ein Vorbezug kann maximal alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Vorbezüge können Sie nur für Wohneigentum verwenden, das Sie selber dauernd nutzen.
Der Vorbezug der Freizügigkeitsleistung kann zu einem reduzierten Versicherungsschutz (Rente im Alter, Todesfall, Invalidität) führen. Informieren Sie sich über Ihre persönliche Situation bei unseren Kundenberatern.
Bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums ist der Vorbezug der Pensionskasse zurückzuerstatten. Rechnen Sie mit einem Aufpreis zur Wiedererlangung der vollen Versicherungsdeckung.
Vorbezogenes Pensionskassengeld muss sofort versteuert werden. Bei Rückzahlung des Vorbezugs werden Ihnen die Steuern ohne Zins zurückerstattet. Bewahren Sie alle Belege auf.
Schliessen Sie eine Risikoversicherung ab, zum Schutz vor Leistungskürzungen im Todes- oder Invaliditätsfall.
3. Säule: Vorbezug Vorsorge-3-Guthaben
Ihr Vorsorgevermögen aus der 3. Säule können Sie für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum verwenden. Sie können diese Gelder beziehen und als Eigenkapital einschiessen. Die Auszahlung wird jedoch besteuert.
3. Säule: Indirekte Amortisation, Verpfändung Vorsorge-3-Guthaben
Bei der Verpfändung wird das Guthaben nicht vorbezogen, sondern zugunsten der Bank verpfändet. Die Verpfändung bringt folgende Vorteile:
- Im Gegensatz zum Vorbezug wird keine Kapitalsteuer fällig.
- Sie bezahlen höhere Schuldzinsen wegen höherem Fremdkapitalbedarf. Damit profitieren Sie von grösseren Abzügen vom steuerbaren Einkommen.
- Keine Verringerung von Versicherungsleistungen der Pensionskasse. Ausser es wird eine Pfandverwertung nötig.
- Die Abdeckung mit mindestens einer Todesfallrisikopolice ist zwingend.
Tipp
Wir empfehlen für den Erwerb von Wohneigentum die Variante der Verpfändung von Vorsorge-3-Guthaben. Einerseits ist sie steuerlich interessanter, andererseits ergeben sich wenig nachteilige Folgen für die Versicherungsleistungen der Pensionskasse.
Verpfändung und Vorbezug lassen sich auch kombinieren. Damit verringert sich der Vorsorgeschutz weniger und die Finanzlasten auf dem Eigenheim werden gemildert.