Steuern rund um Immobilien – was ändert sich?
Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die Besteuerung von Wohneigentum. Was bedeutet das für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und Zweitwohnungen in Graubünden?
Heute müssen Wohneigentümerschaften ein fiktives Mieteinkommen, den Eigenmietwert, als Einkommen versteuern. Dieser Eigenmietwert beeinflusst insbesondere die Steuerprogression. Im Gegenzug können heute Schuldzinsen sowie Sanierungs- und Unterhaltskosten steuerlich abgezogen werden. Ab 2029 entfällt die Eigenmietwertbesteuerung integral, also sowohl für Erst- als auch für Zweitwohnungen.
Bei vermieteten Liegenschaften bleiben die effektiven Mietzinseinnahmen weiterhin steuerbar. Gleichzeitig bleiben Unterhaltskosten bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung, etwa einer selbstgenutzten Liegenschaft mit Einliegerwohnung, ist der Abzug nur für den fremdvermieteten Anteil möglich.
Der Schuldzinsenabzug wird ab 2029 quotal-restriktiv ausgestaltet. Grundsätzlich gilt: Ohne Vermietung ist kein Schuldzinsenabzug mehr möglich. Die Einschränkung betrifft sämtliche Schuldzinsen, also auch solche aus Aktionärsdarlehen oder Kleinkrediten. Eine Umschuldung ändert daran nichts.
Für vermietete Liegenschaften berechnet sich der abzugsfähige Anteil nach dem Verhältnis der unbeweglichen Vermögenswerte in der Schweiz beziehungsweise im Kanton ohne eigengebrauchte Objekte zum weltweiten Vermögen.
Ein Beispiel zeigt die Wirkung: Bei einem Eigenheim von CHF 1'200'000.-, einer selbstgenutzten Ferienwohnung von CHF 600'000.-, einer vermieteten Liegenschaft von CHF 800'000.- und übrigem Vermögen von CHF 600'000.- beträgt das Gesamtvermögen CHF 3'200'000.-. Der abzugsfähige Anteil (Wert der vermieteten Liegenschaft) beträgt 25%, womit bei Schuldzinsen von CHF 20'000.- noch CHF 5'000.- abzugsfähig sind.
Eine Ausnahme gilt für Ersterwerbende. Wer erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erwirbt, kann während 10 Jahren einen begrenzten Schuldzinsenabzug geltend machen. Der Maximalabzug beträgt CHF 10'000.- für Verheiratete und CHF 5'000.- für übrige Steuerpflichtige. Der Abzug reduziert sich jährlich um 10%. Für Zweitliegenschaften gibt es keinen Ersterwerberabzug.
Graubünden plant eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften. Zweck ist die Kompensation der entfallenden Einkommenssteuer auf dem Eigenmietwert von selbstgenutzten Zweitliegenschaften. Der Vorschlag der Regierung sieht für den Kanton einen Steuersatz von 1.5‰ des Steuerwerts vor.
Die Reform verändert die Steuerplanung rund um Immobilien grundlegend. Eigentümerschaften sollten Unterhaltsarbeiten, Vermietungsmodelle, Finanzierungsstruktur und Wohnsitzfragen frühzeitig prüfen lassen. Die Graubündner Kantonalbank unterstützt die Kundschaft dabei, die Auswirkungen individuell zu analysieren und rechtzeitig passende Massnahmen zu planen.
Im Fokus stehen Eigenmietwert, Unterhaltskosten, Schuldzinsen und Objektsteuer. Erfahren Sie, welche Änderungen auf Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer zukommen.
Der Eintritt ist kostenlos. Sie können flexibel kommen und gehen.