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Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Eigenmietwerts?

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Panorama vom St. Mortizersee
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Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts stehen wichtige Veränderungen im Steuersystem an. Wer ist von diesem Systemwechsel betroffen, und was heisst das konkret für Immobilienbesitzer?

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Wer eine Wohnung oder ein Haus besitzt, muss sich heute ein fiktives Mieteinkommen, den sogenannten Eigenmietwert, anrechnen lassen. Dafür darf er oder sie in der Steuererklärung Schuldzinsen sowie Sanierungs- und Unterhaltskosten abziehen. Wenn diese höher sind als der Eigenmietwert, erzielen die Wohneigentümer eine Steuerersparnis. Liegen sie tiefer, zahlen die Betroffenen mehr Steuern, als wenn sie kein Eigenheim hätten. Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts kommt es zu einem Systemwechsel. Dieser ist frühestens per 1. Januar 2028 zu erwarten (realistischer 2029) und betrifft ausschliesslich Liegenschaften im Privatvermögen.
Was passiert nach dem Systemwechsel?

Es erfolgt eine integrale Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, die Erst- wie auch Zweitwohnungen betrifft. Das bedeutet, dass Unterhaltskosten nicht mehr von den Steuern abgezogen werden können, da im Gegenzug der Eigenmietwert steuerlich nicht aufgerechnet wird.

Wichtig, zu wissen: Bei den erwähnten, nicht abzugsfähigen Unterhaltskosten gibt es folgende Präzisierungen:

  • Investitionen, die dem Energiesparen/Umweltschutz dienen, sind bei der Bundessteuer nicht abzugsfähig.

  • Kantone und Gemeinden können diesen Abzug bis längstens 2050 zulassen.

  • Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten sind weiterhin in Bund, Kantonen und Gemeinden steuerlich abzugsfähig.

  • Der Unterhaltskostenabzug bei Zweitliegenschaften bzw. teilweiser Vermietung geschieht voraussichtlich nach dem folgenden Lösungsansatz (Annahme):

    • Beispiel: Bei einer teilweise vermieteten Zweitliegenschaft können die Unterhaltskosten von den Mieteinnahmen teilweise abgezogen werden:
      ✓ Vermietung während 3 Monaten pro Jahr
      ✓ Unterhaltskosten für das ganze Jahr: CHF 12’000
      ✓ Abzugsfähige Unterhaltskosten: 3/12 von CHF 12’000 = CHF 3’000

    • Keine Änderung ist bei Renditeobjekten mit ausschliesslicher Vermietung zu erwarten.

Im Weiteren hat es einen direkten Einfluss auf den Schuldzinsenabzug; wer keine vermieteten Liegenschaften besitzt, hat auch keinen Anspruch auf einen Schuldzinsenabzug. Das heisst, dass in Zukunft auch kein Schuldzinsenabzug geltend gemacht werden kann, wenn die Person entweder mit einem Kredit Wertschriften (Aktien, Obligationen) kauft, deren Erträge sie versteuern muss (z.B. Lombardkredit), oder einen Kleinkredit aufnimmt oder ein Aktionärsdarlehen erhält, solange sie keine vermieteten Liegenschaften besitzt. Der Grund dafür ist, dass in all diesen Fällen die sogenannte quotal-restriktive Methode zur Anwendung gelangt.

Eine Ausnahme bilden Personen, die das erste Mal Wohneigentum erwerben. Sie können einen begrenzten Abzug beanspruchen, der im ersten Jahr maximal CHF 10’000 für Ehepaare beträgt und CHF 5’000 für alle übrigen Steuerpflichtigen. In den Folgejahren reduziert sich der Abzug jährlich um 10 Prozent des Höchstbetrags und endet nach zehn Jahren.

Die neue Regelung betrifft also nicht nur Eigentümer von Eigenheimen, wie das folgende Berechnungsbeispiel zeigt:

  • Schuldzinsen sind abzugsfähig in einem Verhältnis von allen in der Schweiz gelegenen, an Dritte vermieteten/verpachteten Liegenschaften (Zähler) zum Gesamtvermögen (Nenner).

    • Total Schuldzinsen: CHF 30’000

    • Vermögenswert der vermieteten Liegenschaften: CHF 400’000 (Zähler)

    • Gesamte Vermögenswerte: CHF 1’200’000 (Nenner)

    • Verhältnis vermietete Liegenschaften zum gesamten Vermögen: 33,3%

    • Abzugsfähige Schuldzinsen: CHF 10’000

Amortisation der Hypothek
Eine Frage, die sich beim Systemwechsel stellt: Ist eine Amortisation der Hypothek sinnvoll? Wie die folgende Vergleichsberechnung zeigt, gibt es einen positiven Effekt zugunsten der Variante ohne Amortisation.
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Geschäftsvermögen als Lösung?

Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind von der Abschaf­fung der Eigenmietwertbesteuerung nicht betroffen. Selbständig Erwerbende können die geschäftsmässig begründeten Kosten (Unterhaltskosten, Schuldzinsen) abziehen, das heisst im Aufwand der Erfolgsrechnung verbuchen. Ob eine Überführung der selbstbewohnten Liegenschaft in eine Immobilien AG eine sinnvolle Lösung ist, hängt von unterschiedlichen Aspekten ab. Beispielsweise können Schuldzinsen und effektiver Unterhalt in der AG zum Abzug gebracht werden.

Zu beachten ist aber, dass im Kanton Graubünden die Einbringung einer bestehenden Immobilie aus dem Privatvermögen in eine Immobilien AG zu Verkehrswerten erfolgt. Das kann Grundstückgewinnsteuern auslösen. Je nach Höhe dieser Steuern ist daher von einer Einbringung abzuraten.

Fazit
Je nach Form des Immobilienbesitzes hat die neue Regelung Vor- oder Nachteile. Fest steht, dass in den Jahren 2026 und 2027 Renovationsarbeiten infolge steuerlicher Abzugsmöglichkeiten eine starke Nachfrage erfahren werden. Immobilienbesitzer sind gut beraten, die Möglichkeiten diesbezüglich frühzeitig zu prüfen. Die Graubündner Kantonalbank unterstützt Sie gerne mit einer qualifizierten Beratung – sei es in Finanzierungs- und Amortisationsfragen oder bezüglich Chancen und Auswirkungen im Steuerbereich.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da.
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Beratungsgespräch
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Wichtig:
Bei einigen Punkten handelt es sich um Annahmen zu möglichen Umsetzungsvorschlägen. Das endgültige Vorgehen müssen die Kantone zuerst noch beschliessen und bekannt geben.

Häufig gestellte Fragen

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Ab wann gilt das neue Gesetz?

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage. Die Gesetzesänderung wird aber voraussichtlich frühestens per 1.1.2028 erfolgen, da die Kantone und Gemeinden Zeit für die Umsetzung bzw. Einführung der neuen Regelungen in die entsprechenden Gesetze benötigen.

Mindestens bis und mit Steuerperiode 2027 sind somit Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten noch abzugsfähig.

Welche Liegenschaften sind betroffen?

Betroffen sind selbstbewohnte Eigenheime und überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften. Es betrifft ausschliesslich Liegenschaften im Privatvermögen. Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind nicht betroffen.

Was ändert sich?

Durch das «Ja» zur Objektsteuer hat das Stimmvolk beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Sobald die neuen Regelungen in Kraft treten, wird somit kein Eigenmietwert mehr zu versteuern sein. Im Gegenzug entfällt der Schuldzinsen- und Liegenschaftsabzug auf diesen selbstgenutzten Objekten.

Kann ich meine Schuldzinsen noch abziehen?

Nur wer vermietete Liegenschaften besitzt, kann auch einen Schuldzinsenabzug geltend machen. Das heisst: keine vermieteten Liegenschaften = kein Schuldzinsenabzug.

Ausnahme: Wer erstmalig ein Eigenheim kauft, kann während der ersten 10 Jahre die Schuldzinsen in Abzug bringen (100% im 1. Jahr, 90% im 2. Jahr, 80% im 3. Jahr usw.) Der Abzug ist im 1. Jahr für Ehepaare auf CHF 10'000, bzw. für Alleinstehende auf CHF 5'000 begrenzt.

Was ist mit Schuldzinsen auf Kleinkredite, Darlehen etc.?

Es gibt keine Unterscheidung, woher die Schuldzinsen stammen. Wer keine Erträge aus Vermietung hat, kann keine Schuldzinsen zum Abzug bringen. Diese quotal-restriktive Methode betrifft also nicht nur Eigenheimbesitzer.

Wie verhält es sich mit den Liegenschaftsunterhaltskosten?

Unterhaltskosten sind auf selbstbewohnten Liegenschaften nicht mehr abzugsfähig.

Was ist mit energetischen und dem Umweltschutz dienenden Massnahmen?

Beim Bund sind die Kosten nicht mehr abzugsfähig. Die Kantone können selbst entscheiden, ob sie den Abzug weiterhin akzeptieren (längstens bis 2050). Der Kanton Graubünden gehörte zu den letzten Kantonen, welche den Abzug eingeführt haben. Es ist anzunehmen, dass dieser vorläufig beibehalten wird. Eine Abgrenzung der Kosten zwischen Energiesparmassnahmen und (gewöhnlichem) Liegenschaftsunterhalt gewinnt also an Bedeutung. Dasselbe gilt für den Abzugsvortrag für Energiesparmassnahmen.

Wer muss eine Objektsteuer bezahlen?

Um diese Frage zu beantworten, ist es am naheliegendsten, auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Wer sich also eine Liegenschaft zur freien Verfügung hält, welche nicht gleichzeitig der Hauptwohnsitz darstellt, muss für dieses Objekt eine Steuer bezahlen. Auch wenn sich die dauernd selbstbewohnte Liegenschaft im gleichen Kanton oder gar in der gleichen Gemeinde wie die selbstgenutzte Zweitliegenschaft befindet. Das Vorgehen muss allerdings noch von den Kantonen bestimmt werden.

Wie hoch wird die Objektsteuer ausfallen?

Diese Frage kann zurzeit nicht beantwortet werden, hier müssen die Kantone eine Berechnungsgrundlage schaffen. Allerdings handelt es sich um eine Kompensationsteuer, was bedeutet, dass diese grundsätzlich die heutigen Steuereinnahmen durch die Zweitwohnungen nicht übersteigen darf.

Wer sind die Gewinner und Verlierer?

Gewinner sind die Eigenheimeigentümer, die ihre Hypothekarschulden grösstenteils abbezahlt haben und keinen grösseren Renovationsbedarf aufweisen (insbesondere Rentnerhaushalte). Zu den Verlierern zählen hingegen Eigenheimeigentümer mit hoher Fremdverschuldung und grossem Renovationsbedarf.