Die bisherigen, steuerlichen Abzugsmöglichkeiten werden stark eingeschränkt bzw. abgeschafft. Der Schuldzinsenabzug unterliegt neu der sogenannten quotal-restriktiven Methode. Das heisst: Wer keine vermieteten oder verpachteten Liegenschaften besitzt, kann keine Schuldzinsen mehr abziehen. Dies betrifft beispielsweise auch Personen ohne Liegenschaftenbesitz, die etwa mit einem Lombardkredit Wertschriften kaufen, einen Kleinkredit aufnehmen oder ein Aktionärsdarlehen erhalten. Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber, die in den ersten zehn Jahren weiterhin Schuldzinsen abziehen dürfen.
Auch beim Liegenschaftsunterhalt kommt es zu Einschränkungen: Unterhaltskosten an selbstbewohnten Liegenschaften sind nicht mehr abzugsfähig. Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen können auf Bundesebene nicht mehr geltend gemacht werden. Kantone und Gemeinden dürfen entsprechende Abzüge jedoch noch bis längstens 2050 zulassen. Denkmalpflegerische Arbeiten bleiben hingegen auf allen Ebenen abzugsfähig.
Eine Amortisation der Hypothek erscheint auf den ersten Blick attraktiv, da sich die Zinskosten reduzieren, die nun nicht mehr abzugsfähig sind. In der aktuellen Situation mit tiefen Hypothekarzinsen bestehen aber auch andere Chancen: Wer nicht amortisiert, behält Kapitalreserven, die ertragreich investiert werden können. Die zu erzielenden Anlageerträge und steuerfreien Kapitalgewinne übersteigen in der Regel die eingesparten Zinsen deutlich.
Wird dagegen amortisiert, wird Kapital im Eigenheim gebunden und steht nicht mehr für renditestärkere Investitionen zur Verfügung. Gleichzeitig sinkt der steuerfreie Kapitalgewinn, was das frei verfügbare Einkommen zusätzlich schmälert.
Fazit: Im heutigen Zinsumfeld ist es finanziell weiterhin vorteilhafter, die Hypothek nicht zu amortisieren und das verfügbare Kapital ertragsorientiert einzusetzen.
Bei einigen Punkten handelt es sich um Annahmen zu möglichen Umsetzungsvorschlägen. Das endgültige Vorgehen müssen die Kantone zuerst noch beschliessen und bekannt geben.
Häufig gestellte Fragen
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Ab wann gilt das neue Gesetz?
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage. Die Gesetzesänderung wird aber voraussichtlich frühestens per 1.1.2028 erfolgen, da die Kantone und Gemeinden Zeit für die Umsetzung bzw. Einführung der neuen Regelungen in die entsprechenden Gesetze benötigen.
Mindestens bis und mit Steuerperiode 2027 sind somit Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten noch abzugsfähig.
Welche Liegenschaften sind betroffen?
Betroffen sind selbstbewohnte Eigenheime und überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften. Es betrifft ausschliesslich Liegenschaften im Privatvermögen. Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind nicht betroffen.
Was ändert sich?
Durch das «Ja» zur Objektsteuer hat das Stimmvolk beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Sobald die neuen Regelungen in Kraft treten, wird somit kein Eigenmietwert mehr zu versteuern sein. Im Gegenzug entfällt der Schuldzinsen- und Liegenschaftsabzug auf diesen selbstgenutzten Objekten.
Kann ich meine Schuldzinsen noch abziehen?
Nur wer vermietete Liegenschaften besitzt, kann auch einen Schuldzinsenabzug geltend machen. Das heisst: keine vermieteten Liegenschaften = kein Schuldzinsenabzug.
Ausnahme: Wer erstmalig ein Eigenheim kauft, kann während der ersten 10 Jahre die Schuldzinsen in Abzug bringen (100% im 1. Jahr, 90% im 2. Jahr, 80% im 3. Jahr usw.) Der Abzug ist im 1. Jahr für Ehepaare auf CHF 10'000, bzw. für Alleinstehende auf CHF 5'000 begrenzt.
Was ist mit Schuldzinsen auf Kleinkredite, Darlehen etc.?
Es gibt keine Unterscheidung, woher die Schuldzinsen stammen. Wer keine Erträge aus Vermietung hat, kann keine Schuldzinsen zum Abzug bringen. Diese quotal-restriktive Methode betrifft also nicht nur Eigenheimbesitzer.
Wie verhält es sich mit den Liegenschaftsunterhaltskosten?
Unterhaltskosten sind auf selbstbewohnten Liegenschaften nicht mehr abzugsfähig.
Was ist mit energetischen und dem Umweltschutz dienenden Massnahmen?
Beim Bund sind die Kosten nicht mehr abzugsfähig. Die Kantone können selbst entscheiden, ob sie den Abzug weiterhin akzeptieren (längstens bis 2050). Der Kanton Graubünden gehörte zu den letzten Kantonen, welche den Abzug eingeführt haben. Es ist anzunehmen, dass dieser vorläufig beibehalten wird. Eine Abgrenzung der Kosten zwischen Energiesparmassnahmen und (gewöhnlichem) Liegenschaftsunterhalt gewinnt also an Bedeutung. Dasselbe gilt für den Abzugsvortrag für Energiesparmassnahmen.
Wer muss eine Objektsteuer bezahlen?
Um diese Frage zu beantworten, ist es am naheliegendsten, auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Wer sich also eine Liegenschaft zur freien Verfügung hält, welche nicht gleichzeitig der Hauptwohnsitz darstellt, muss für dieses Objekt eine Steuer bezahlen. Auch wenn sich die dauernd selbstbewohnte Liegenschaft im gleichen Kanton oder gar in der gleichen Gemeinde wie die selbstgenutzte Zweitliegenschaft befindet. Das Vorgehen muss allerdings noch von den Kantonen bestimmt werden.
Wie hoch wird die Objektsteuer ausfallen?
Diese Frage kann zurzeit nicht beantwortet werden, hier müssen die Kantone eine Berechnungsgrundlage schaffen. Allerdings handelt es sich um eine Kompensationsteuer, was bedeutet, dass diese grundsätzlich die heutigen Steuereinnahmen durch die Zweitwohnungen nicht übersteigen darf.
Wer sind die Gewinner und Verlierer?
Gewinner sind die Eigenheimeigentümer, die ihre Hypothekarschulden grösstenteils abbezahlt haben und keinen grösseren Renovationsbedarf aufweisen (insbesondere Rentnerhaushalte). Zu den Verlierern zählen hingegen Eigenheimeigentümer mit hoher Fremdverschuldung und grossem Renovationsbedarf.