Das Freizügigkeitskapital ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters frei verfügbar und muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters bezogen werden. Vorsorgenehmende Personen, welche das Referenzalter der AHV in den Jahren 2024 bis 2029 erreichen oder bereits überschritten haben und nicht mehr arbeitstätig sind, können den Bezug mittels schriftlichen Begehrens bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben, höchstens jedoch fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters der AHV hinaus.
In den folgenden Fällen können Sie Ihr Kapital vorzeitig beziehen:
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Erwerb/Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum
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Amortisation einer Hypothek auf selbstgenutztem Wohneigentum
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Einkauf in eine Pensionskasse
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Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
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Endgültiges Verlassen der Schweiz
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Wenn der jährliche Pensionskassenbeitrag höher ist als das gegenwärtige Freizügigkeitsguthaben
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Bezug einer vollen Invaliditätsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
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Tod der vorsorgenehmenden Person
Sobald Sie wieder erwerbstätig sind, wird das Freizügigkeitsguthaben an die neue Pensionskasse überwiesen.