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Unter bestimmten Bedingungen können Sie Guthaben aus der Pensionskasse (2. Säule) oder aus der freiwilligen Vorsorge (3. Säule) für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Ihr Freizügigkeitsguthaben dürfen Sie auch für eine Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft, für die Amortisation von Hypotheken oder für eine wertvermehrende Renovation einsetzen.

Unter Umständen verwirklichen Sie so Ihren Traum vom Eigenheim, auch wenn Ihnen das nötige Eigenkapital fehlt. Indem Sie Ihre Vorsorgegelder beziehen oder verpfänden. Dazu ist bei verheirateten Kontoinhabern die schriftliche Zustimmung des Ehepartners Voraussetzung.

Vorbezug Pensionskassengelder (2. Säule)


Durch den Vorbezug erhalten Sie zusätzliche Eigenmittel für Ihr Wohneigentum.
  • Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
  • Ein Vorbezug ist nur bis spätestens 3 Jahre vor Erreichen des frühstmöglichen Pensionierungsalters möglich.
  • Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.–. Ein Vorbezug kann maximal alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
  • Vorbezüge können Sie nur für Wohneigentum verwenden, das Sie selber dauernd nutzen.
  • Der Vorbezug der Freizügigkeitsleistung kann zu einem reduzierten Versicherungschutz (Rente im Alter, Todesfall, Invalidität) führen. Informieren Sie sich über Ihre persönliche Situation bei unseren Kundenberatern.
  • Bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums ist der Vorbezug der Pensionskasse zurückzuerstatten. Rechnen Sie mit einem Aufpreis zur Wiedererlangung der vollen Versicherungsdeckung.
  • Vorbezogenes Pensionskassengeld muss sofort versteuert werden. Bei Rückzahlung des Vorbezugs werden Ihnen die Steuern ohne Zins zurückerstattet. Bewahren Sie alle Belege auf.
  • Schliessen Sie eine Risikoversicherung ab, zum Schutz vor Leistungskürzungen im Todes- oder Invaliditätsfall.

Achtung

Per 1.7.2003 hat der Bundesrat die Verordnung angepasst, welche auch die Bezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) regelt. Danach erhalten die Pensionskassen die Möglichkeit, die Frist zur Auszahlung eines WEF-Bezuges zu verlängern. Bis anhin konnten sich die Pensionskassen für die Auszahlung des verlangten Kapitals bis zu 6 Monate Zeit lassen. Neu können sie – sofern der Tatbestand der Unterdeckung gegeben ist – diese Frist auf 12 Monate verlängern. Falls eine erhebliche Unterdeckung gegeben ist, können sie diese über 12 Monate hinauszögern. Wenn die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Unterdeckung informiert sind und der Vorbezug zur Amortisation einer Hypothek verwendet wird.

Aufgrund der neuen Ausgangslage bei Pensionskassenbezügen zur Wohneigentumsförderung empfehlen wir, zusätzlich zur Anmeldung des WEF-Bezuges bei der Pensionskasse eine Bestätigung zu verlangen. Diese soll aussagen, wann das gewünschte Kapital tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Damit vermeiden Sie Überraschungen wegen verspäteten Auszahlungen aus Pensionskassen. Schliesslich dürfte es sich in vielen Fällen um einen Teil des Eigenkapitals zur Neufinanzierung von Wohneigentum handeln.

Vorsorge 3-Guthaben (3. Säule)


Ihr Vorsorgevermögen aus der 3. Säule können Sie für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum verwenden. Sie können diese Gelder beziehen und als Eigenkapital einschiessen. Die Auszahlung wird jedoch besteuert.

Indirekte Amortisation, Verpfändung

Bei der Verpfändung wird das Guthaben nicht vorbezogen, sondern zu Gunsten der Bank verpfändet. Die Verpfändung bringt folgende Vorteile:
Pensionskassengelder (2. Säule)

  • Im Gegensatz zum Vorbezug wird keine Kapitalsteuer fällig.
  • Sie bezahlen höhere Schuldzinsen wegen höherem Fremdkapitalbedarf. Damit profitieren Sie von grösseren Abzügen vom steuerbaren Einkommen.
  • Keine Verringerung von Versicherungsleistungen der Pensionskasse. Ausser es wird eine Pfandverwertung nötig.
  • Die Abdeckung mit mindestens einer Todesfallrisikopolice ist zwingend.

Tipp

Wir empfehlen für den Erwerb von Wohneigentum die Variante der Verpfändung. Einerseits ist diese steuerlich interessant, andererseits ergeben sich wenig nachteilige Folgen für die Versicherungsleistungen der Pensionskasse.

Verpfändung und Vorbezug lassen sich auch kombinieren. Damit verringert sich der Vorsorgeschutz weniger und die Finanzlasten auf dem Eigenheim werden gemildert.

Weitere Finanzierungshilfen


Policen mit garantiertem Rückkaufswert

Ihr Vorsorgevermögen aus Lebensversicherungspolicen kann eine Zinsvergünstigung bewirken – bei einer Belehnung über 70%. Die Policen werden bei uns als Zusatzsicherheit zur Hypothek in ein Depot eingeliefert und zu unseren Gunsten verpfändet. Als Belehnungsbasis gelten 90% des garantierten Rückkaufswertes. Fonds und Policen, die den Marktschwankungen unterliegen, gelten nicht als Zusatzdeckung.

Einmaleinlagen

Ihr Vorsorgevermögen aus Einmaleinlagen kann eine Zinsvergünstigung bewirken – bei einer Belehnung über 70%. Die Policen werden bei uns als Zusatzsicherheit zur Hypothek in ein Depot eingeliefert und zu unseren Gunsten verpfändet. Als Belehnungsbasis gelten 90% des garantierten Rückkaufswertes. Fonds und Policen, die den Marktschwankungen unterliegen, gelten nicht als Zusatzdeckung.

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